Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes und nach § 5 Arbeitsschutzgesetz für jeden Arbeitgeber verpflichtend. Wir erstellen sie gemeinsam mit Ihnen, praxisnah und prüffest dokumentiert.

Grundlage

Was in der Beurteilung stehen muss

Beurteilt werden nicht Personen, sondern Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen. Das Arbeitsschutzgesetz nennt dafür sieben Gefährdungsfaktoren, die wir systematisch durchgehen.

  • Mechanische Gefährdungen, etwa durch Maschinen und Transportmittel
  • Elektrische Gefährdungen
  • Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Physikalische Einwirkungen wie Lärm, Vibration und Klima
  • Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitszeit
  • Psychische Belastung bei der Arbeit
  • Besondere Personengruppen, etwa Jugendliche und werdende Mütter
Ablauf

In fünf Schritten zur fertigen Beurteilung

Tätigkeiten erfassen

Wir gliedern den Betrieb in Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.

Gefährdungen ermitteln

Begehung vor Ort, Gespräche mit Beschäftigten, Blick in die Unterlagen.

Maßnahmen festlegen

Nach dem Rangprinzip: erst technisch, dann organisatorisch, dann persönlich.

Umsetzen und prüfen

Verantwortliche, Fristen und ein Nachweis über die Wirksamkeit.

Beurteilt wird die Tätigkeit, nicht das Formular.

Wir gehen die Arbeitsplätze mit Ihnen ab und schreiben auf, was dort tatsächlich passiert. Das Ergebnis hält auch einer Prüfung durch Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft stand.

Ergebnis

Das erhalten Sie von uns

Dokumentierte Beurteilung

Vollständige Unterlage nach § 6 Arbeitsschutzgesetz, gegliedert nach Arbeitsbereichen und Tätigkeiten.

Maßnahmenplan

Konkrete Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, nachvollziehbar priorisiert.

Betriebsanweisungen

Auf Wunsch leiten wir daraus direkt die Betriebs- und Arbeitsanweisungen ab.

Fragen und Antworten

Häufig gefragt zur Gefährdungsbeurteilung

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Die Aufgabe kann fachlich unterstützt werden, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Wir erstellen die Beurteilung gemeinsam mit Ihnen und dokumentieren sie prüffest.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Immer dann, wenn sich etwas ändert: neue Arbeitsmittel, neue Verfahren, ein Umbau, ein Unfall oder neue Vorschriften. Unabhängig davon empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, in vielen Betrieben jährlich.

Gehört die psychische Belastung dazu?

Ja. Seit 2013 nennt das Arbeitsschutzgesetz die psychische Belastung bei der Arbeit ausdrücklich als zu beurteilenden Faktor. Wir binden sie in die Beurteilung ein, statt sie separat zu behandeln.

Reicht eine Vorlage aus dem Internet?

Eine Vorlage kann den Aufbau vorgeben, ersetzt aber nicht die Beurteilung der tatsächlichen Tätigkeiten in Ihrem Betrieb. Geprüft wird im Ernstfall, ob die Beurteilung zu Ihren Arbeitsplätzen passt und ob die Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden.

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Kontakt

So erreichen Sie uns

AdresseParkring 6, 14669 Ketzin
ErreichbarkeitMontag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr